Vier Wege für die gemeinsame Immobilie.
Wem das Haus nach der Scheidung „gehört", regelt nicht das Scheidungsurteil, sondern das Grundbuch: Stehen beide Partner darin, gehört es beiden weiter – unabhängig davon, wer auszieht. Für die Praxis gibt es vier Lösungen:
1. Gemeinsamer Verkauf
Die häufigste und meist sauberste Lösung: Das Haus wird am freien Markt verkauft, der Erlös nach Abzug der Restschuld entsprechend der Eigentumsanteile geteilt. Beide Partner können schuldenfrei neu anfangen. Wichtig: ein neutraler Makler, der für beide Seiten arbeitet, und eine diskrete Vermarktung – auf Wunsch als Direktvermittlung ohne öffentliches Inserat.
2. Ein Partner übernimmt und zahlt aus
Möchte ein Partner – etwa wegen der Kinder – im Haus bleiben, übernimmt er den Anteil des anderen gegen Auszahlung. Die Basis: der aktuelle Marktwert minus Restschulden, geteilt nach Eigentumsanteilen. Hier entscheidet die Qualität der Wertermittlung über Zehntausende Euro – und über den Familienfrieden. Zusätzlich muss die Bank der Schuldhaftentlassung des ausziehenden Partners zustimmen.
3. Vermieten und abwarten
Wollen oder können beide aktuell nicht verkaufen (z.B. wegen laufender Zinsbindung), kann das Haus vermietet werden. Die Mieteinnahmen decken die Rate, verkauft wird später. Das erfordert allerdings, dass beide Ex-Partner weiter gemeinsam wirtschaften – eine externe Hausverwaltung als neutraler Dritter entlastet hier spürbar.
4. Teilungsversteigerung – der letzte Ausweg
Einigen sich die Partner gar nicht, kann jeder die Teilungsversteigerung beantragen. Das Ergebnis ist fast immer schlechter als der freie Verkauf: Erlöse liegen oft 10 bis 30 Prozent unter Marktwert, dazu kommen Verfahrenskosten und ein langer Zeitraum ohne Kontrolle über den Ausgang. Unser Rat: vorher jede einvernehmliche Option ausschöpfen.
Der größte Konfliktbeschleuniger ist eine Bewertung, der eine Seite nicht traut. Wir erstellen eine neutrale, nachvollziehbare Marktwertermittlung auf Basis echter Verkaufsdaten aus Dresden und der Region – als gemeinsame Faktengrundlage für beide Seiten. Kostenfrei und diskret.
Steuern und Fristen im Blick behalten
- Spekulationsfrist: Beim Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Kauf kann für den ausgezogenen Partner Spekulationssteuer anfallen – Übertragung und Timing vorher steuerlich prüfen lassen.
- Grunderwerbsteuer: Die Übertragung zwischen Ehegatten im Rahmen der Scheidung ist davon in der Regel befreit.
- Vorfälligkeitsentschädigung: Bei vorzeitiger Kreditablösung kann die Bank eine Entschädigung verlangen – in die Rechnung einbeziehen.